Mitgliedschaft - Agrar Altenstadt

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Mitglieder
 
Satzung 2018

 
 
der Agrargemeinschaft Altgemeinde Altenstadt

 
 
I.    Allgemeine Bestimmungen
 
 
§ 1
 
 
Rechtsform und Sitz
 
 
Die Agrargemeinschaft Altgemeinde Altenstadt ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 32 Flurverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 2/1979. Sie hat ihren Sitz in Altenstadt.
 
 
§ 2
 
 
Zweck
 
 
Die Agrargemeinschaft Altgemeinde Altenstadt hat den Zweck, die ihr gehörenden agrargemeinschaftlichen Liegenschaften und sonstigen Vermögenschaften möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten sowie sparsam, wirtschaftlich und nutzbringend zu verwalten. In diesem Rahmen können Aufgaben erfüllt oder gefördert werden, die dem Gemeinschaftsinteresse dienen.
 
 
 
II. Mitgliedschaft
 
 
§ 3
 
 
Besitz der Mitgliedschaft
 
 
Mitglieder der Agrargemeinschaft sind diejenigen nutzungsberechtigten  Personen, welche in der Mitgliederliste, die in der Verwaltungskanzlei der Agrargemeinschaft aufliegt, zum Stichtag 12. Dez. 1994 aufscheinen, sowie jene Personen, die gemäß den Bestimmungen dieser Satzung in die Mitgliederliste aufgenommen werden.
 
 
 
§ 4
 
 
Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
1.   Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Mitgliederliste. Der Ausschuss hat die Mit­glied­schaft unter der Bedingung zuzuerkennen, wenn die Bewerber(-innen):
 
 
    a)  Die Voraussetzungen für den Holzbezug nach § 11 dieser Satzung erfüllen,
 
 
    b)  im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind
 
 
    c)  und direkt von einem Mitglied (Sohn oder Tochter) abstammen,
 
 
    d)  ununterbrochen nicht länger als   25  Jahre außerhalb  der  Altgemeinde  Altenstadt    (KG  Altenstadt  und
 
         Nofels)  ihren  Wohnsitz  hatten. Anwesenheitszeiten  von  weniger  als  einem Jahr  unterbrechen  diese
 
         Frist  nicht. Unmittelbar vorausgegangene Ab­we­­sen­­heitszeiten der Vorfahren sind mit zu berück­sichtigen.
 

 
2.  Namensgebung ersetzt  die Abstammung nicht.
 
 
3.   Der Antrag auf die Zuerkennung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und  ordnungsgemäß zu  belegen.    Der Beschluss gilt in allen Fällen rückwirkend mit dem Tage der Antragstellung.
 
 
4.   Pro  Haushalt  kann  nur  eine  Mitgliedschaft  ausgeübt  werden; bei Nichteinigung zwischen den Mitgliedern eines gemeinsamen Haushaltes über die Ausübung ruht das Nutzungsrecht.
 
 
 
 
§ 5
 
 
Rechte und Pflichten
 
 
1.   Jedes Mitglied ist berechtigt, nach den jeweils geltenden Bestimmungen an den Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Gutes teilzunehmen und besitzt für alle Wahlvorgänge der Agrargemeinschaft das aktive und passive Wahlrecht.
 
 
2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet:
 
 
a)  alle  Bestimmungen über  die  Verwaltung  und  Nutzung  des   agrargemeinschaftlichen Gutes zu beachten,
 
 
b) die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis erwachsenden  Leistungen zu erbringen und die Verpflichtungen ord-
 
    nungsgemäß zu erfüllen,
 
 
c) jede Änderung im  Familienstand  und Wohnsitz sowie Änderungen,  die eine Auswirkung auf die Mit­glied-
 
   schaft oder  das Ausmaß der Nutzungen haben könnten,  unverzüglich zu  melden.
 
 
 
§ 6
 
 
Ruhen der Mitgliedschaft
 
 
1.  die Mitgliedschaft ruht:
 
 
a)   bei  Mitgliedern,   die  ihren  Hauptwohnsitz  im  Gebiet  der  Altgemeinde  Altenstadt (KG Altenstadt und
 
     Nofels)  aufgegeben haben.
 
 
b)  bei Mitgliedern, die den eigenen Haushalt aufgegeben haben.
 
 
2.  Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ausgesetzt.
 
 
3.   Wenn die für das Ruhen maßgebenden Gründe wegfallen, lebt die Mitgliedschaft wieder auf und zwar hinsichtlich der Verwaltungsrechte mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe  des Wegfalles der Ru­hens­gründe, hinsichtlich der Nutzungsrechte mit Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden Wirtschafts­jahres.
 
 
 
§ 7
 
 
Verlust der Mitgliedschaft
 
 
1.  Die Mitgliedschaft verlieren:
 
 
a)   Personen, deren Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des eigenen Haushaltes  mindes-
 
     tens 25 Jahre geruht hat.  Unmittelbar vorausgegangene Abwesenheitszeiten der Vorfahren sind mit zu be-
 
          rücksichtigen,
 
 
b)  wer die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
 
 
c)  wer aus der Agrargemeinschaft ausgeschlossen wird (§   33, Abs. 2),
 
 
d)   wenn einer der Ehepartner in einer anderen Gemeinde  oder in einer anderen  Ortschaft von Feldkirch eine
 
     ähnliche  Mitgliedschaft an einer vergleichbaren Agrargemeinschaft  -  aus welchem Titel immer  - besitzt
 
          oder erwerben kann,
 
 
e)  freiwilliger Verzicht auf das Mitgliedschaftsrecht.
 
 
2.  Bei Verlust verlieren auch die Nachkommen den Anspruch auf Mitgliedschaftserwerb.
 
 
 
III. Nutzung
 
 
§ 8
 
 
Allgemeines
 
 
Die Teilnahme an der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften steht den Mitgliedern der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen zu.
 
 
 
§ 9
 
 
Art und Ausmaß
 
 
1.   Über Art und Ausmaß der Nutzungen an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sowie über die Gegenleistungen der Nutzungsberechtigten entscheidet generell die Vollversammlung. Hievon abweichend kann der Ausschuss Regelungen treffen, wenn und soweit dies zur Behebung von Schäden infolge von Katastrophen und anderen Notstandsfällen notwendig erscheint.
 
 
2.   Der Ausschuss hat die Termine für die Ableistung des Frondienstes, die Ziehung der Lose und den spätesten Abfuhrtermin festzulegen.
 
 
 
§ 10
 
 
Beginn
 
 
Das Recht auf Nutzungsteilnahme entsteht mit Beginn des dem Tage der Wirksamkeit der Mitgliedsaufnahme oder der Beendigung des Ruhens einer Mitgliedschaft folgenden Wirtschaftsjahres.
 
 
Eine rückwirkende Teilnahme an den tatsächlichen Nutzungen oder ein Barersatz für solche Nutzungsansprüche ist ausgeschlossen.
 
 
 
§ 11
 
 
Teilnahme
 
 
Die Voraussetzungen für den Holzbezug sind:
 
 
1.   Der Hauptwohnsitz im Gebiet der Altgemeinde Altenstadt. Ist ein Mitglied auf die Dauer eines Jahresdrittels abwesend, so gilt dies als Unterbrechung des Wohnsitzes. Wird diese Frist aus beruflichen oder Krankheitsgründen überschritten, so gilt das nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes, wenn das Mitglied Familienangehörige hat, die ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Altgemeinde Altenstadt beibehalten. Bei einem weiteren Wohnsitz gilt der Ort als Hauptwohnsitz, in dem sich das Mitglied überwiegend aufhält, bei Mitgliedern mit Familie der Ort, in dem die Familie überwiegend wohnt.
 
 
2.   Die Führung eines eigenen Haushaltes. Darunter ist zu verstehen, dass die für eine eigene Haushaltsführung erforderliche Koch- und Heizeinrichtung vorhanden ist und diese regel­mäßig benützt wird.
 
 
3.   Bewerber(-innen), die nicht unter § 4, Abs. 1, lit. c fallen, aber die übrigen Voraus­setzungen erfüllen, vom Zeitpunkt und auf die Dauer ihrer Witwen(Witwer-)schaft nach einem verstorbenen Mitglied.
 
     Diese  Personen  erhalten  keine  Mitgliedschaft  sondern  werden  in  einer  eigens  dafür  erstellten  Liste  als
 
     Nutzungsberechtigte geführt.  Diese Nutzungsberechtigten haben alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme des
 
     aktiven und passiven Wahlrechtes.
 
    
 
4.   Für ledige Personen ist ein eigener Haushalt im Sinne des Abs. 2 erst nach Auflösung des elterlichen Haushaltes gegeben, sofern aus der Führung des elterlichen Haushaltes ein Holzbezugsrecht besteht.
 
 
5.   Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Holzbezug obliegt dem Nutzungswerber.
 
 
6.   Erweiterung von bestehendem Bezug eines halben Loses auf ein ganzes Los ist bei Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Altgemeinde Altenstadt ausgeschlossen.
 
 
 
§ 12
 
 
Arten des Holzbezuges
 
 
1.  Der Holznutzen wird in Form von halben und ganzen Brennholzlosen alle zwei Jahre zugeteilt
 
 
2.   Der Verkauf von Losen ist nicht zulässig.
 
 
 
§ 13
 
 
Das ganze Los
 
 
Ein ganzes Los ist grundsätzlich für eine Familie bestimmt.
 
 
1.  Als Familie in dieser Hinsicht wird angenommen:
 
 
a)  Mann und Frau in aufrechter Ehe und gemeinsamen Haushalt mit und ohne Kinder
 
 
b)  eine verwitwete Person mit Kind
 
 
c)  zwei oder mehrere Geschwister
 
 
d)  zwei oder mehrere Personen im gemeinsamen Haushalt, soweit sie die  Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.
 
 
2.   Für Personen nach lit. c  und d ist das Bezugsrecht nur gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11, Abs. 4 gegeben sind.
 
 
 
§ 14
 
 
Das halbe Los
 
 
1.   Ein halbes Los ist für ledige, geschiedene, verwitwete und vom Ehegatten getrennt lebende Personen bestimmt.
 
 
2.   Für geschiedene und vom Ehepartner getrennt lebende Personen sind die Bestimmungen nach § 19, Abs. 1 und 3 zu beachten.
 
 
 
 
§ 15
 
 
Losengutschrift
 
 
Lose nach § 12 können bis zum vierfachen Bezug gutgeschrieben werden
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 16
 
 
Bau und Nutzholzlose
 
 
1.   Bei Bedarf für Neu-, Um- und Zubauten sowie Reparaturen an im (Mit-)Eigentum von Mitgliedern stehenden Objekten im Gebiet der Altgemeinde Altenstadt kann Nutzholz als Baulos verbilligt bezogen werden. Über die Zuteilung, das Ausmaß und die Verbilligung entscheidet der Ausschuss.
 
 
2.   Für dasselbe Objekt kann innerhalb von 30 Jahren nur einmal verbilligtes Baulos bezogen werden.
 
 
3.   Bezugsberechtigte Mitglieder können unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen Vorschusslose für noch nicht nutzungsberechtigte Kinder beziehen, wenn das Bauobjekt sich im (Mit-)Eigentum des Kindes befindet und im Gebiet der Altgemeinde Altenstadt liegt.
 
 
4.   Jedes Mitglied (Nutzungsberechtigte/r) hat das Recht, alle 10 Jahre einmalig für den Eigenbedarf Nutzholz verbilligt zu erwerben. Über das Ausmaß und den Umfang der Verbilligung entscheidet der Ausschuss.
 
 
5.   Der/Die Antragsteller(in) hat den Bedarf nachzuweisen. Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung oder falschen Angaben wird die Nutzungsteilnahme für drei Bezugsjahre entzogen.
 
 
 
§ 17
 
 
Fronleistungen
 
 
Der Frondienst ist von allen, die nach § 12 ein Los beziehen, zu leisten. Bei Nichtleistung des Frondienstes setzt der Ausschuss einen Ausgleichsbetrag fest..
 
 
 
§ 18
 
 
Benützung der Alpen
 
 
Jedes Mitglied hat das Recht, eigenes Vieh auf der Alpe Unterdamüls gegen angemessenen Weidezins und Schwemmarbeiten zu sömmern.
 
 
 
§ 19
 
 
Sonderfälle
 
 
1.   Durch Ehescheidung oder Auflösung des gemeinsamen Haushaltes darf der Holznutzen das Ausmaß eines ganzen Loses nicht überschreiten. Wenn beide Ehepartner dem Personenkreis nach § 4, Abs. 1, lit. c angehören, bleibt das Holzbezugsrecht der Familie bis zur Wiederverehelichung eines Partners oder dem Verlust des Bezugsrechtes nach § 7 bestehen.  Den Ehepartnern wird je ein halbes Los zugeteilt, wenn sie kinderlos sind oder sich Kinder bei beiden Elternteilen befinden. Leben die Kinder aus dieser Ehe nur bei einem Elternteil, so ist dieser allein nutzungsberechtigt.
 
 
2.   Die Bestimmungen des § 11, Abs. 1 sind zu beachten.  Sind für einen  Ehepartner die Voraussetzungen nach § 4, Abs. 1, lit. c nicht gegeben,  entfallen die Bestimmungen nach  § 19, Abs. 1.
 
 
3.   Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten auch für getrennt lebende Ehegatten(-innen), wenn eine Person nicht dem Personenkreis nach § 4, Abs. 1, lit. c angehört.
 
 
4.   Personen, die nicht dem Personenkreis nach § 4, Abs. 1, lit. c  angehören, verlieren durch Ehescheidung das Holzbezugsrecht.
 
 
5.   Bei Verlust der Bezugsberechtigung entstehen gegenseitige Ersatzansprüche nur aus gutgeschriebenen Losen bzw. Frontagen. Das Mitglied bzw. die/der Bezugsberechtigte hat binnen drei Monaten den Bezug anzumelden, andernfalls verfällt er. Bei Todesfällen haben die Erben binnen drei Monaten einen Empfangsberechtigten namhaft zu machen. Geschieht dies nicht, verfällt der Anspruch.
 
 
 
 
 
 
 
 
IV. Verwaltung
 
 
§ 20
 
 
Organe
 
 
Die Verwaltung der Agrargemeinschaft wird besorgt durch die Vollversammlung, den Ausschuss, den Vorstand, den Obmann und den Aufsichtsrat.
 
Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses, des Vorstandes oder des Aufsichtsrates ist ein Ehrenamt. In die Organe der Agrargemeinschaft können nur Mitglieder der Agrar­gemein­schaft bestellt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Agrar­gemeinschaft stehen und im übrigen die Voraussetzungen für die Wahl in die Gemeinde­vertretung erfüllen.
 
 
Den Mitgliedern der Organe ist über Verlangen Ersatz der notwendigen Auslagen zu gewähren. Der Ausschuss kann den Aufwandersatz für den Obmann in Pauschalbeträgen festsetzen.
 
 
 
§ 21
 
 
Vollversammlung
 
 
1.  Die Vollversammlung ist eine ordentliche oder eine außerordentliche.
 
 
2.   Die ordentliche Vollversammlung findet jährlich bis 30. April statt. Außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten über Antrag:
 
 
a)  des Ausschusses,
 
 
b)  von zwanzig Prozent der Mitglieder,
 
 
c)  des Aufsichtsrates,
 
 
d)  der Aufsichtsbehörde.
 
 
3.   Der Antrag auf Abhaltung einer außerordentlichen Vollversammlung durch zwanzig Prozent der Mitglieder ist schriftlich unter Angabe und Begründung der gewünschten Tages­ordnung und von sämtlichen den Antrag stellenden Mitgliedern unterfertigt einzubringen.
 
 
4.   Die Vollversammlungen sind vom Obmann unter Angabe der Tagesordnung  mindestens 10 Tage vorher ein­zu­berufen.
 
 
5.   Die Vollversammlung ist zum anberaumten Termin ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu Satzungsänderungen oder der Auflösung der Agrargemeinschaft ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig. Sind diese nicht anwesend, so ist die Vollversammlung eine halbe Stunde später ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 
 
6.   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Annahme oder Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich.
 
 
7.   In der Vollversammlung können Beschlüsse nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Über Anträge wird durch Erheben der Hand abgestimmt, schriftlich nur über Beschluss der Vollversammlung.
 
 
8.   Kranke, gebrechliche oder sonstwie am Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch stimm­berech­tigte Mitglieder, Ehegatten oder volljährige Kinder bei der Vollversammlung vertreten lassen.
 
Die  Vertretungsbefugnis  ist  schriftlich  vorzuweisen. Ein  Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied ver­treten. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die Stimmabgabe bei Wahlen.
 
 
9.   Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Vollversammlung schriftlich einzubringen (Eingangsstempel der Agrargemeinschaft). Ein solcher Antrag muss von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder/Nutzungsberechtigten schriftlich gestellt und begründet werden. Dieser hat den vollen Namen, Adresse und eigenhändige Unterschrift aller Unterzeichner zu enthalten.
 
 
 
§ 22
 
 
Aufgaben der Vollversammlung
 
 
Der Vollversammlung obliegen:
 
 
1.  Neufassung oder Änderung der Satzung.
 
 
2.  Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
 
 
3.   Verkauf von Liegenschaften und die Einräumung von Dienstbarkeiten. Hievon ausgenommen sind Dienst­barkeiten mit einem kapitalisierten Wert und der Verkauf von Liegenschaften mit einem Wert bis zu             € 400.000,--, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2015.
 
Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Dezember 2017 veröffentlichte Indexzahl (104,3 Punkte).
 
 
4.   Einräumung von Baurechten. Ab einem Baurechtszins von € 100.000,-- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Jahr und pro Baurechtsvertrag, ebenfalls wertgesichert wie in Abs. 3.
 
 
5.   Hypothekarische Belastung von Liegenschaften, soweit sie im Einzelfall einen Wert von € 400.000,--, ebenfalls wertgesichert wie im Abs. 3 übersteigen.
 
 
6.   Investitionen und der Erwerb von Liegenschaften, die im Einzelfall € 650.000,-- ebenfalls wertgesichert wie in Abs. 3 übersteigen.
 
 
7.  Art und Ausmaß der Nutzungen nach § 9, Abs. 1 erster Satz.
 
 
 
 
§ 23
 
 
Zusammensetzung und Bestellung des Ausschusses
 
 
1.  Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern.
 
 
2.   Die Funktionsdauer beträgt 5 Jahre. Die Wahl findet innerhalb sechs Wochen nach der Vollversammlung statt.
 
 
3.   Die Wahl des Ausschusses erfolgt in geheimer, schriftlicher Abstimmung in den drei Wahlkreisen Altenstadt-Levis, Gisingen und Nofels.
 
 
4.   Die im Wahlkreis wohnhaften oder aus dem betreffenden Wahlkreis stammenden nutzungsberechtigten Mitglieder wählen in:
 
    Altenstadt und Levis                                                                                                                                       6  Mitglieder
 
    Gisingen                                                                                                                                                            6  Mitglieder
 
    Nofels samt Fresch und Bangs                                                                                                                     3  Mitglieder
 
    und eine gleiche Zahl Ersatzmitglieder in den Ausschuss.
 
 
5.   Vorschläge für Kandidaten können bis zum 31. Jänner des Wahljahres bei den Ausschussmitgliedern des Wahlkreises oder in der Kanzlei eingebracht werden. Die Erstellung des Wahlvorschlages und der Wahlkommission erfolgt in jedem Wahlkreis getrennt durch die Ausschuss- und Ersatzmitglieder. Die Wahlkommission umfasst in jedem Wahlkreis mindestens drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied, wobei mindestens ein Mitglied nicht dem Personenkreis der Kandidaten angehören darf.
 
 
6.   Die Liste der Wahlwerber wird allen Mitgliedern zugestellt. Für die Wahl ist nur der im Wahllokal aufgelegte Originalstimmzettel gültig, der so viele Wahlwerber, wie auf den Wahlkreis entfallende Ausschuss- und Ersatzmitglieder, sowie Raum für drei weitere Wahlwerber enthalten muss.
 
 
7.   Jeder Wähler kann die auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber reihen und bis zu drei freie Wahlwerber eintragen, die ebenfalls gereiht werden können.
 
Einschließlich der freien Wahlwerber hat jeder Stimmzettel mindestens so viele Kandidaten zu enthalten, wie dem Wahlkreis Ausschuss- und Ersatzmitglieder zustehen (Altenstadt-Levis: 12, Gisingen: 12, Nofels:6).
 
Ein Stimmzettel, der weniger Wahlwerber aufweist, ist ungültig.
 
 
8.   Die Auswertung der Wahl hat binnen drei Tagen durch die Wahlkommission zu erfolgen. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Wahlkommission mit einfacher Mehrheit.
 
 
9.  Zur Ermittlung der Wahlpunkte wird die Stimme des Wahlwerbers, welcher an erster Stelle steht, in den Wahlkreisen Altenstadt-Levis und Gisingen mit der Zahl 15, im Wahlkreis Nofels mit der Zahl 9 vervielfacht. Der Zweitgereihte erhält 14 Wahlpunkte bzw. im Wahlkreis Nofels  8, usw.. Hat ein Wähler nur bei einzelnen Wahlwerbern eine besondere Reihung vorgenommen, so werden die übrigen Wahlwerber der Reihe nach angeschlossen.
 
 
10. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der erreichten Punkte als Ausschuss- bzw. Ersatzmitglieder gewählt.
 
     Bei gleicher Punktezahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.
 
 
11. Das Ergebnis der Wahl ist niederschriftlich festzuhalten und wird verlautbart sowie in der Einladung zur Vollversammlung abgedruckt.
 
 
 
§ 24
 
 
Ausschusssitzungen
 
 
1.  Der Ausschuss wird vom Obmann je nach Bedarf einberufen.
 
 
    Überdies hat der Ausschuss zusammenzutreten:
 
 
a)  auf Begehren von einem Drittel der Ausschussmitglieder,
 
 
b)  auf Verlangen des Aufsichtsrates,
 
 
c)  auf Verlangen der Aufsichtsbehörde.
 
 
2.   Ausschusssitzungen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Woche vorher einzuberufen. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von 13 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zu den Sitzungen des Ausschusses ist auch der Obmann des Aufsichtsrates mit beratender Stimme zu laden. Jedes Mitglied des Ausschusses und des Aufsichtsrates erhält eine Abschrift  des Protokolls der Ausschusssitzungen, ebenso ergeht eine Abschrift des Protokolls an alle Ersatzmitglieder.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 25
 
 
Aufgaben des Ausschusses
 
 
1.   Außer den sonstigen in dieser Satzung dem Ausschuss übertragenen Aufgaben obliegt ihm die Beschluss­fassung über:
 
 
a)  Wahl des Vorstandes,
 
 
b)  den Voranschlagsentwurf,
 
 
c)  den der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Rechnungsabschluss,
 
 
d)  die Tagesordnung der Vollversammlung,
 
 
e)   den Kauf, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die nicht der Voll­versammlung vorbehalten  sind,
 
 
f)    die Vergabe größerer Aufträge an Unternehmer,
 
 
g)  wichtige Anschaffungen und Ausgaben im Rahmen des Voranschlages,
 
 
h)  die Aufnahme von Mitgliedern  (§ 4) und die Entscheidung über deren Nutzungs­ansprüche,
 
 
i)  die Art der Erfüllung der Nutzungsansprüche,
 
 
j)  die Anstellung von Bediensteten im Rahmen des Voranschlages,
 
 
k)  die Festsetzung der Aufwands- und sonstigen Entschädigungen,
 
 
l)  die Gewährung von Spenden sowie Beiträgen, die der örtlichen Gemeinschaft dienen,
 
 
m) die Maßnahmen zur Behebung von Schäden aus Katastrophen und ähnlichen Notstand­s­fällen und
 
 
n) die Vergabe der Eigenjagden.
 
 
2.   Beschlüsse nach Abs. 1, lit. e können gültig nur in gemeinsamer Sitzung mit dem Auf­sichts­rat und im Einvernehmen mit ihm gefasst werden.
 
 
 
§ 26
 
 
Vorstand
 
 
1.   Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Obmann, dem 1. und 2. Obmann-Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern und wird in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses, welche binnen drei Wochen nach der Wahl vom ältesten Ausschussmitglied einzuberufen ist, aus den Ausschussmitgliedern gewählt. Der Obmann und seine beiden Stellvertreter müssen jeweils einer der drei Wahlkreise Altenstadt-Levis, Gisingen, Nofels angehören.
 
 
 
2.   Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, so weit sie in der Satzung nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Ange­legenheiten seines Aufgabenbereiches fallweise dem Obmann übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Einfachheit gelegen ist.
 
 
 
 
 
 
 
§ 27
 
 
Obmann und Obmann-Stellvertreter
 
 
1.   Der Obmann wird vom Ausschuss bestellt und vertritt die Agrargemeinschaft nach außen. Er unterfertigt namens der Agrargemeinschaft alle abgehenden Schriftstücke. Er kann den leitenden Angestellten ermächtigen, Schreiben, die keine Entscheidung oder Verfügung beinhalten, in seinem Auftrag zu unterfertigen. Urkunden, die eine Verpflichtung der Agrargemeinschaft beinhalten, bedürfen neben der Unterschrift des Obmannes auch jener eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Urkunden, durch die dingliche Rechte aufgehoben oder dingliche Verpflichtungen begründet werden, müssen zu ihrer Verbindlichkeit für die Agrargemeinschaft außerdem von einem dem Vorstand nicht angehörenden Ausschuss­mitglied unterfertigt werden. Der Obmann beruft die Vollversammlung und die Sitzungen des Ausschusses und des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz.
 
 
2.   Die Obmann-Stellvertreter haben den Obmann bei dessen Verhinderung in allen dem Obmann obliegenden  Aufgaben zu vertreten.
 
 
 
§ 28
 
 
Geschäftsordnung
 
 
Für die Sitzungen des Ausschusses und des Vorstandes sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Befangenheit, Abstimmung, Vorsitz und Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden. Zu diesen Sitzungen können die Forstorgane mit beratender Stimme beigezogen werden.
 
Sämtliche Organe sind über das Wissen, das sie in Ausübung ihrer Funktion erlangen, Außenstehenden gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
 
 
 
§ 29
 
 
Der Aufsichtsrat
 
 
1.  Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der gesamten Gebarung der Agrar­gemeinschaft.
 
 
    Er besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
 
 Die Wahl erfolgt gleichzeitig mit der  Wahl des  Ausschusses.   Die  Bestimmungen  des  § 23   über Wahlvor-
 
    ­­schlag, Wahlvorgang und  Auswertung  gelten  sinngemäß.    Der für die Wahl des  Aufsichtsrates verwendete
 
    Stimmzettel  hat  zwei  Wahlwerber  sowie Raum  für  einen  weiteren  Wahlwerber  durch  den Wähler aufzu­-
 
    weisen. Zur Ermittlung der Wahlpunkte wird die Stimme des Wahlwerbers,  welcher an erster Stelle steht, mit
 
    der Zahl  3  vervielfacht. Der Zweitgereihte erhält zwei Wahlpunkte  usw..   Die Mitglieder des Aufsichtsrates
 
    dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Wird ein Mitglied in den  Ausschuss und in den  Aufsichtsrat gewählt,
 
    so gilt vorerst seine Bestellung als Ausschussmitglied.   Wird  ein  Mitglied in den Aufsichtsrat und als Ersatz­-
 
    mann in den Ausschuss gewählt, so gilt vorerst seine Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates.
 
 
    Die konstituierende Sitzung wird von seinem ältesten Mitglied einberufen und  bis zur  vollzogenen  Wahl des
 
    Vorsitzenden geleitet. Den Vorsitzenden wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmen­mehrheit.
 
 
2.   Der Aufsichtsrat ist von seinem Vorsitzenden, bei Verhinderung vom ältesten Mitglied nach Bedarf sowie über Verlangen des Ausschusses oder der Aufsichtsbehörde einzuberufen. Er ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder bzw. von zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied beschlussfähig.
 
 
     Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss, die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung (§ 21, Abs. 2, lit. c) zu verlangen, kann nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder gefasst werden.
 
 
3.   Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, die ihm vom Ausschuss rechtzeitig vor der Abhaltung der ordentlichen Vollversammlung vorgelegte Jahresrechnung auf ihre ziffernmäßige Richtig­keit, auf die Einhaltung des Voranschlages sowie auf die Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Gebarung zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat dem Ausschuss und der Vollversammlung vorzulegen und bei dieser gegebenenfalls die Ent­lastung des Vorstandes und des Obmannes zu beantragen.
 
 
4.   Der Aufsichtsrat ist jederzeit berechtigt, auch unvermutet die Buchhaltungs- und Kassen­führung zu überprüfen. Er kann hiezu in alle Unterlagen Einsicht nehmen. Über das Ergebnis solcher Überprüfungen hat der Aufsichtsrat dem Vorstand und dem Ausschuss zu berichten. Festgestellte Mängel hat der Vorstand möglichst zu beheben. Werden Pflichtverletzungen des Vorstandes oder des Ausschusses festgestellt, hat der Aufsichtsrat hierüber der Vollversammlung oder der Aufsichtsbehörde unmittelbar zu berichten.
 
 
 
§ 30
 
 
Verwaltung und Rechnungsführung
 
 
Dem Vorstand und dem Obmann steht zur Besorgung ihrer Obliegenheiten eine Verwaltungskanzlei zur Verfügung. Die notwendige sachliche Ausstattung der Kanzlei obliegt im Rahmen des Voranschlages dem Vorstand. Im übrigen steht die Kanzlei unter der Leitung des Obmannes.
 
 
Ertragsüberschüsse sind zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes zu verwenden. Eine Verteilung von Überschüssen ist nur mit Genehmigung der Agrarbezirksbehörde zulässig.
 
 
 
 
 
V. Schlussbestimmungen
 
 
§ 31
 
 
Oberaufsicht
 
 
Die Agrargemeinschaft Altgemeinde Altenstadt unterliegt gemäß den §§ 34 und 35 Flurver­fassungsgesetz LGBl. Nr. 2/1979 der Aufsicht der Agrarbehörden.
 
 
 
§ 32
 
 
Streitigkeiten
 
 
Bei Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander oder Mitgliedern und Organen oder Organen untereinander entscheiden die Agrarbehörden.
 
 
 
§ 33
 
 
Strafbestimmungen
 
 
1.  Der Ausschuss kann unbeschadet eines privatrechtlichen Ersatzanspruches der Agrargemeinschaft:
 
 
a)   einem Mitglied, das durch bewusst unwahre Angaben einen Holznutzen erschlichen oder durch absicht­liche Unterlassung einer pflichtgemäßen Meldung über seinen Anspruch hinaus von der Agrarge­meinschaft ungerechtfertigt Holz bezogen hat, die Nutzungsteilnahme für ein Bezugsjahr entziehen,
 
 
b)   ein Mitglied, das wiederholt gegen diese Satzungen verstoßen hat und trotz zweimaliger Verwarnung des Vorstandes in seinem pflichtwidrigen Verhalten verharrt, bis zu fünf Bezugsjahren von der Ausübung der Mitgliedsrechte ausschließen,
 
 
c)   einem Mitglied wegen Schädigung des Vermögens der Agrargemeinschaft dem Schaden entsprechend die Nutzung entziehen (mindestens ein Bezugsjahr).
 
 
 
§ 34
 
 
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
 
 
1.  Diese Satzung wird mit Rechtskraft der aufsichtsbehhördlichen Genehmigung wirksam.
 
 
2.  Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
 
 
3.   Bestimmungen der §§ 6 und 11, Hauptwohnsitz im Gebiet der Altgemeinde Altenstadt, gelten nur für Neumitglieder ab dem 12. Dezember 1994 und bei Wohnungswechsel ab dem 12. Dezember 1994 aus dem Gebiet der Altgemeinde hinaus, sowie für jene die ab dem 12. Dezember 1994 innerhalb von Tisis, Tosters und Feldkirch-Stadt umziehen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Altenstadt, 04.10.2018
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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